2017 wurden auch in der ambulanten Pflege die aktuellen Geldbeträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen festgesetzt. Problematisch: Seitdem steigen jährlich zwar die Kosten für die Pflege, aber die zur Verfügung stehenden Geldbeträge nicht. Seit 2017 hat sich alleine die Grundlohnsumme um weit über 10 % verändert, die Inflation macht über 4 %.
Für Pflegebedürftige bedeutete es: Weniger Geld und weniger Leistung!
Zum 1. Juli 2021 soll nach einem aktuell noch nicht verbindlichen Eckpunktepapier diese Lücke verringert werden. Sowohl die Höchstbeträge für Pflegesachleistungen – das ist das „Budget“ für die Inanspruchnahme z.B. von Leistungen ambulanter Pflegedienste, als auch das Pflegegeld sollen um etwa 5 % angehoben werden. Und es gibt einen Ausblick für die Zukunft: Ab 2023 sollen diese Beträge in Höhe der jährlichen Inflationsrate steigen. UPDATE: Die Pflegesachleistungen wurden erhöht, das Pflegegeld hingegen nicht!
Die geplanten Beträge
In unserer Infografik fassen wir die geplanten Beträge und die bisherigen Werte auf einen Blick zusammen.
Mögliche Verbesserungen – je nachdem...
Was das für Pflegebedürftige und Angehörige konkret bedeutet, hängt davon ab, ob Privatpersonen oder ein Pflegedienst die Pflege durchführen. Beides kann auch als „Kombipflege“ miteinander verbunden werden.
Pflege durch Privatpersonen: Die Verbesserungen liegen durch eine Erhöhung der Beträge auf der Hand. Leider orientiert sich die Erhöhung eher an der Inflationsrate und nicht an der Grundlohnsummenentwicklung.
Pflege durch Pflegedienste: Die Kostensteigerungen der letzten Jahre, zu Letzt auch durch eine kräftige Erhöhung der Ausbildungsumlage in der Pflege, können wieder kompensiert werden. Entweder sinkt ihr Eigenanteil oder es können mehr Leistungen in Anspruch genommen werden
Pflege durch Privatpersonen und Pflegedienst (Kombipflege): Die Kombipflege funktioniert kurz gesagt so: Ein Pflegedienst wird mit der Erbringung bestimmter Pflegeleistungen beauftragt. Diese werden mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse ermittelt, wie viel Prozent des Höchstbetrages der Pflegesachleistung durch den Pflegedienst in Anspruch genommen wurden. Die restlichen Prozent können prozentual vom Pflegegeldanspruch als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Ein Beispiel anhand der bisherigen Beträge verdeutlicht es:
Im Pflegegrad 5 stehen 1.995,00 EUR Pflegesachleistung und alternativ 901,00 EUR Pflegegeld zur Verfügung. Wird der Pflegedienst mit Leistungen in Höhe von 997,50 EUR beauftragt, werden 50 % von 1.995,00 EUR abgerechnet. Die restlichen 50 % können als Pflegegeld ausgezahlt werden – sie werden allerdings vom maximalem Pflegegeldanspruch 901,00 EUR ermittelt. 50 % von 901,00 EUR ergeben dann ein Pflegegeld in Höhe von 450,50 EUR.
In diesem Fall wird deutlich, dass durch die Erhöhung mehr Anteil als Pfleggeld zur Verfügung verbleibt oder auf Wunsch mehr Leistungen an den Pflegedienst abgegeben werden können.
Besonderheiten in der Intensivpflege
In der außerklinischen Intensivpflege teilen sich die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung bestimmte Kosten, wenn sie durch die selbe Fachkraft erbracht werden. Im Regelfall fallen Pflegekosten in der 1:1 Intensivpflege daher ohnehin nur zur Hälfte ins Gewicht.
Einschätzung und Unterstützung durch die VIP
Selbstverständlich begrüßt die VIP eine überfällige Erhöhung der Beträge. In den letzten Jahren sind die Kosten für die Pflege gestiegen, ohne dass die Refinanzierung angepasst wurde. Das bedeutete für die Klienten und Angehörigen: Entweder eine höhere Eigenbeteiligung, weniger Pflegegeld oder weniger Leistung.
Die aktuelle Erhöhung spiegelt allerdings nicht die Kostensteigerung der vergangenen Jahre wieder. „Unterm Strich bekommen unsere Klienten 2021 weniger Pflege als 2017“, so Geschäftsführer Michael Sokoll „und das wird sich verschärfen, wenn die notwendigen Gehaltssteigerungen in der Pflege wie groß angekündigt umgesetzt werden. Da ist eine Anpassung an die Inflationsrate nicht im Ansatz ausreichend“.
Die VIP unterstützt die Klienten durch einen eigenen Rechner im Klientenportal. Sie können ganz einfach verschiedene Fallgestaltungen selbst ausrechnen und genau planen, welche Leistungen sie selbst übernehmen möchten und welche Leistungen durch den Pflegedienst erbracht werden sollen. Vor Allem aber: wie hoch fällt die eigene Unterstützung aus. #VIPVitalisten #außerklinischeIntensivpflege #gutepflege #Pflegegeld #Kombipflege
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