Durch die Pflegestärkungsgesetze PSG II und PSG III ist im Augenblick viel in Bewegung. Viele Patienten, Versicherte und Angehörige können wegen der vielen Änderung kaum einen Überblick über die komplexen Ansprüche behalten. Wir möchten Sie kurz und knackig darauf hinweisen, dass es bei den Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Sie einen Bestandsschutz geben könnte. Es kann sich für Sie lohnen, diesen zu prüfen.
Konkret geht es um die sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI (alt), monatlich bis zu 104,00 EUR bzw. 208,00 EUR, die in den Jahren 2015 und 2016 nicht abgerufen wurden. Sie sind mit dem Inkrafttreten des neuen § 45b SGB XI zum 01.01.2017 nicht verfallen, sondern können bis Ende 2018 zum Bezug von Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Gleiches gilt für bezogene Betreuungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016, die bisher nicht bei der Pflegekasse geltend gemacht wurden. Auch hier können Versicherte die Kostenerstattung bis Ende 2018 beantragen. Sie müssen dazu nur die entsprechenden Belege über die entstandenen Eigenkosten beifügen.
Wichtig ist, dass beim Abruf der Beträge bei der Pflegekasse deutlich gemacht wird, dass Sie vorrangig die Altbeträge aus den Vorjahren aufzehren wollen, bevor das aktuelle Budget genutzt wird.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema sind wir gerne Ihr Ansprechpartner.